by Dr. Christian Adam

Mit 1.9.2014 ist die Novelle des § 3 Abs. 1 Z 3 des GelVkG in Kraft getreten, welche erhebliche Erleichterungen z.B. bei Schüler- und Sachtransporten bringt. Daneben wurde die Alkoholtoleranz für Schülertransporte gesenkt (§ 15 Abs. 9). Die zuvor erwähnte Bestimmung lautet nunmehr:

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

[..]  „3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge;“  [..]
         
Rechtsanwalt Dr. Christian Adam