by Chris

Selbsthilfe zur Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.
Nachdem in letzter Zeit aufgekommen ist, dass Personen, welche strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, von der zuständigen Behörde trotzdem den Taxilenkerausweis ausgestellt bekamen, hat die Salzburger Funktaxi-Vereinigung
81-11 entsprechend reagiert.
So wurde in der Funk-, Betriebs- und Disziplinarordnung der Salzburger Funktaxi-Vereinigung unter III. Funkordnung, A. Funkausweis und ID-Card, Abs. 1 und Abs. 2 einstimmig beschlossen:

1.????Voraussetzung für den Erhalt ei-nes Funkausweises bzw. einer gültigen ID-Card ist das Vorhandensein eines gültigen Taxilenkerausweises für das geografische Geschäftsgebiet der SFV (Salzburger Funktaxi-Vereinigung). Der Funkausweis und die ID-Card werden nach erfolgreicher Absolvierung der vorgesehenen Schulung der SFV und nach Unterwerfung unter die BFDO ausgehändigt. Voraussetzung zur Zulassung zur Schulung ist die Vorlage einer aktuellen, nicht älter als sechs Wochen alten Strafregisterauskunft.

2.????Alle im Fahrdienst tätigen Personen müssen über eine ID-Card verfügen. Diese ist Voraussetzung zur Teilnahme am Datenfunkbetrieb; sie ist im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen Funktionären oder berechtigten Mitarbeitern der Vereinigung vorzuweisen. Unabhängig von allfälligen Disziplinarmaßnahmen, wie auch als solche, ist die Vereinigung berechtigt, die Gültigkeit der ID-Card zu befristen oder auf Zeit oder Dauer zu widerrufen oder den Inhaber mit einer Einmeldungssperre an konkret zu bezeichnenden Standplätzen auf Zeit oder Dauer zu versehen. Die Gültigkeit der ID-Card neuer Lenker/innen kann auf eine vom Vorstand zu bestimmende Probezeit befristet werden. Die Vereinigung ist berechtigt, Befristungen und Widerrufe der Gültigkeit per Compu-ter vorzunehmen. Die Vereinigung ist weiters berechtigt, die Erteilung bzw. Wiedererteilung der ID-Card von der Erfüllung von Auflagen (z.B. Nachschulungen, Vorlage einer aktuellen Strafregisterauskunft etc.) abhängig zu machen. Die Vereinigung ist zudem und jederzeit berechtigt, von jedem Lenker eine aktuelle Strafregisterauskunft einzufordern. Wird diese nicht binnen einer angemessenen Frist beigebracht, so kann bis zur Vorlage das Ruhen der ID-Card mit der Auswirkung eines temporären Widerrufs der Gültigkeit der ID-Card verfügt werden.

Zu diesem leidigen Thema, verweise ich auf den Artikel von RA Dr. Christian Adam (Seite 7), wodurch
sich jeder weitere Kommentar mei-nerseits erübrigt! Nur eine Bemerkung noch: Wenn jemand mit dieser Bestimmung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, ein Taxi zu lenken, welches nicht bei 81-11 angeschlossen ist.                                              

PeTu