by Chris

 

Fassung: Oktober 2022

 

 

 


I.       Allgemeine Bestimmungen

 

 

  1. Die Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung, im Folgenden mit BFDO abgekürzt, regelt das interne Vereinsgeschehen, so insbesondere auch die Fahrtenvermittlung per Funk. Sie ist für alle im Fahrdienst tätigen Personen verbindlich, für Mitglieder ist sie Bestandteil der Statuten.

 

  1. Die BFDO wird vom Vorstand erstellt, ergänzt bzw. abgeändert, wie dieser auch für die Einhaltung und Überwachung der einzelnen Bestimmungen zuständig und verantwortlich ist. Der Vorstand ist zu allen nach der BFDO notwendigen Maßnahmen berechtigt und berufen. Nach vorangegangener Beschlussfassung ist die Delegierung einzelner Maßnahmen zulässig. Anweisungen von Funktionären bzw. deren Delegierten sind zu respektieren und zu befolgen.

 

  1. Die BFDO samt deren Änderungen und Ergänzungen erlangt ihre verbindliche Wirkung durch Kundmachung per Funk gegenüber allen im Fahrdienst tätigen Personen. Die schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder und Partner hat nur deklarative Wirkung; diesen Personen obliegt die Information ihrer Lenker/innen. Aktuelle Exemplare der BFDO können jederzeit von der Vereinigung bezogen werden. Jedenfalls ist die Inempfangnahme für die Entfaltung der verbindlichen Wirkung nicht erforderlich.

 

  1. Die Einrichtungen der Vereinigung können nur von aktiven Mitgliedern oder Partnern in Anspruch genommen werden. Lediglich die Teilnahme am Funkverkehr kann anderen Personen (Lenker/innen) bis auf Widerruf gestattet werden. Die Benützung der Funkeinrichtungen ist ausnahmslos jenen Personen gestattet, welche die dafür notwendigen Schulungen, einschließlich Nachschulungen erfolgreich absolviert und sich der BFDO vorbehaltlos unterworfen haben, sowie im Besitz eines Funkausweises wie auch einer gültigen ID-Card sind (siehe Abschnitt III / A). Mitglieder und Partner dürfen die Bedienung der Funkeinrichtungen nur solchen Personen (Lenker/innen) gestatten, welche die vorbezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Durch die Teilnahme am Funkverkehr werden Lenker/innen weder zu Mitgliedern oder Partnern der Vereinigung, noch entsteht ein Arbeitsverhältnis egal welcher Art dieser gegenüber.

 

  1. Die Vereinseinrichtungen dürfen nur von solchen Personen in Anspruch genommen werden, welche in keiner rechtlichen oder faktischen Verbindung egal welcher Art zu sonstigen Fahrtenvermittlungen stehen.

 

  1. Kooperationen mit Mitbewerbern von Fahrtenvermittlungstätigkeiten aller Art, sind nur dann statthaft, wenn diese vom Vorstand ausdrücklich genehmigt und beschlossen worden ist.

 

  1. Lenker/innen können der Vereinigung, deren Organen und Funktionären gegenüber keine über die in der BFDO geregelten Rechte und Ansprüche hinaus, egal welcher Art, geltend machen. Insbesondere entsteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Funkverkehr.

 

 

  1. Betriebsordnung

 

 

  1. Alle im Fahrdienst tätigen Personen haben sich an die für die Ausübung des Taxigewerbes wie auch die für den Funkverkehr relevanten Gesetze und Verordnungen genauestens zu halten. Sofern Interessen der Vereinigung tangiert werden können, kann jegliches Nichtbeachten als vereinsschädigendes Verhalten im Sinne des Pkt. 2 gewertet werden. Die Vereinigung ist berechtigt, jedwede Normenverstöße den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

 

  1. Alle im Fahrdienst tätigen Personen haben die Interessen der Vereinigung zu fördern und deren Ansehen in der Öffentlichkeit bestmöglich zu wahren. Sie haben alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen der Vereinigung abträglich oder gar schädlich sein könnte.

 

  1. Die Teilnahme am Funkverkehr kann nur mit solchen Taxifahrzeugen erfolgen, welche polizeilich im geographischen Geschäftsgebiet von SALZBURG-TAXI 81-11 zur gewerblichen Nutzung zugelassen sind und an deren Fahrzeugheck rechtsseitig, gut sichtbar (Heckscheibe oder Heckklappe) das Logo der Vereinigung (Klebefolie; erhältlich in der Zentrale von SALZBURG-TAXI 81-11) angebracht ist. Zudem erhalten Fahrtaufträge nur solche Taxifahrzeuge, deren Kennnummer mittels der von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Folien linksseitig am Fahrzeugheck (Heckscheibe oder Heckklappe) deutlich sichtbar ist. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen Taxifahrzeuge, deren Funkkennnummer aus dem Ziffernteil des polizeilichen Kennzeichens eindeutig hervorgeht und dieses ferner ausschließlich auf die Buchstaben „T“ oder „TX“ lautet. Alle im Fahrdienst tätigen Personen, welche nicht im Besitz einer gültigen ID-Card sind, dürfen Mitglieds- und Partnerfahrzeuge nur dann lenken, wenn an deren Fahrzeugheck linksseitig, gut sichtbar (Heckscheibe oder Heckklappe) eine gelbe, rechteckige Magnettafel (erhältlich in der Zentrale von SALZBURG-TAXI 81-11) angebracht ist. Für Leihfahrzeuge von Reparaturbetrieben besteht keine Kennzeichnungspflicht.

 

3a        Die Teilnahme am Funkverkehr kann weiters nur mit solchen Taxifahrzeugen erfolgen, die mit einem Kreditkartenterminal ausgestattet sind. Die Annahme von Kreditkarten zur Bezahlung der Beförderungsleistung ist – ohne Untergrenze – ab 01.05.2019 verpflichtend.

 

  1. Taxifahrzeuge sind innen und außen stets sauber zu halten. Weiters haben sie innen und außen dem Durchschnittsstandard aller der Vereinigung angeschlossenen Fahrzeuge zu entsprechen, dies unabhängig von allfälligen behördlichen Überprüfungen, um Fahrtaufträge vermittelt zu bekommen.

 

  1. Taxifahrzeuge haben im Fahrdienst ausschließlich ihrer gewerblichen Bestimmung zu dienen. Die Ausübung anderer als der Beförderungstätigkeiten ist untersagt.

 

  1. Alle im Fahrdienst tätigen Personen haben sich einem Dienstleistungsgewerbe entsprechend zu verhalten. Jeder Fahrgast ist mit gebührender Höflichkeit zu behandeln und bei Bedarf zu unterstützen. Beim Verladen von Gepäck und anderen Gegenständen ist Hilfestellung zu gewähren. Bei Krankentransporten ist der Fahrgast zudem beim Erreichen der Behandlungsstelle oder der Haustür zu unterstützen. Wünschen von Fahrgästen, welche weder gegen Normen verstoßen noch sicherheitsgefährdend sind, ist zu entsprechen. Dies gilt auch für den Betrieb von Audiogeräten aller Art.

 

  1. Der Fahrdienst darf nur in korrekter, einem Dienstleistungsgewerbe entsprechender Kleidung versehen werden. Insbesondere ist das Tragen von Badebekleidung, Turn- oder Jogginganzügen, Ruder- oder Trägerleibchen untersagt. Abgesehen von der Verwendung von Kleidern oder Röcken sind generell nur lange Hosen zulässig. Empfohlen wird das Tragen von hinten geschlossenem Schuhwerk.

 

 

 

  1. Die Standplätze sind sauber zu halten wie auch jegliche Belästigung von Standplatzanrainern unstatthaft ist. Untersagt ist das nicht notwendige Laufen lassen des Fahrzeugmotors, sowie die Notdurftverrichtung auf oder neben Standplätzen wie auch in deren unmittelbarem Umfeld. Nicht im Dienst befindliche Fahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.

 

  1. Im Fahrzeug ist ein Abdruck der BFDO wie auch vorhandenes Werbematerial der Vereinigung mitzuführen. Mitgeführt werden sollen Stadtplan, Straßen- und Gaststättenverzeichnisse, Landkarten und Entfernungstabellen wie auch alle der Bedienung des Datenfunks dienlichen Unterlagen, zumal über das Datenfunkgerät Informationen aller Art abgerufen werden können. Auskünfte mittels Sprachfunk werden daher nur ausnahmsweise gegeben.

 

 

III.     Funkordnung

 

 

A.        Funkausweis und ID-Card

 

  1. Voraussetzung für den Erhalt eines Funkausweises bzw. einer gültigen ID-Card ist das Vorhandensein eines gültigen Taxilenkerausweises für das geografische Geschäftsgebiet von SALZBURG-TAXI 81-11. Der Funkausweis und die ID-Card werden nach erfolgreicher Absolvierung der vorgesehenen Schulungen von SALZBURG-TAXI 81-11 und nach Unterwerfung unter die BFDO ausgehändigt. Voraussetzung zur Zulassung zur Schulung ist die Vorlage einer aktuellen, nicht älter als sechs Wochen alten Strafregisterauskunft.

 

  1. Alle im Fahrdienst tätigen Personen müssen über eine ID-Card verfügen. Diese ist Voraussetzung zur Teilnahme am Datenfunkbetrieb; sie ist im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen Funktionären oder berechtigten Mitarbeitern der Vereinigung vorzuweisen. Die Vereinigung ist sowohl berechtigt, die Gültigkeit der ID-Card von Lenkern zu befristen, als auch diese zu widerrufen. Ebenso kann der Inhaber einer ID-Card mit einer Einmeldungssperre an konkret zu bezeichnenden Standplätzen versehen werden. Die Gültigkeit der ID-Card neuer Lenker/innen kann auf eine vom Vorstand zu bestimmende Probezeit befristet werden. Die Vereinigung ist berechtigt, Befristungen und Widerrufe der Gültigkeit per Computer vorzunehmen. Die Vereinigung ist weiters berechtigt, die Erteilung bzw. Wiedererteilung der ID-Card von der Erfüllung von Auflagen (z.B. Nachschulungen, Vorlage einer aktuellen Strafregisterauskunft etc.) abhängig zu machen. Die Vereinigung ist zudem und jederzeit berechtigt, von jedem Lenker eine aktuelle Strafregisterauskunft einzufordern. Wird diese nicht binnen einer angemessenen Frist beigebracht, so kann bis zur Vorlage das Ruhen der ID-Card mit der Auswirkung eines temporären Widerrufs der Gültigkeit der ID-Card verfügt werden.

 

2a        Im Sinne eines positiven Qualitätsmanagements lädt SALZBURG-TAXI 81-11 alle Besitzer einer ID-Card periodisch zu Nachschulungen, auch zur Fort- und Weiterbildung, ein, deren Besuch verpflichtend ist. Wird die Einladung zu den drei möglichen Terminen nicht nachgekommen, so ruht die ID-Card mit der Auswirkung eines temporären Widerrufs bis zur erfolgten Absolvierung         der Nachschulung. Wird die ID-Card nicht zumindest einmal in einem Zeitraum von sechs Monaten im Zuge der Fahrtenvermittlung benützt, so wird sie automatisch somit ohne Verständigung      des Inhabers, ungültig. Nach erfolgter kostenpflichtiger Nachschulung erlangt die ID-Card wieder ihre Gültigkeit die Ausführungen in Punkt 2. gelten jedoch sinngemäß.

 

  1. Die ID-Card verbleibt im Eigentum der Vereinigung und ist daher nach Aufforderung jederzeit unverzüglich zurückzustellen. Die ID-Card wird gegen Kautionsleistung, gespeichert mit dem bekanntgegebenen Lenkerprofil, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für nachträgliche Profiländerungen auf Wunsch des Inhabers können Unkostenbeiträge eingehoben werden.

 

  1. Bei Dienstbeginn ist die ID-Card in das Terminal einzugeben, bei Dienstende mitzunehmen. Der Funk hat, abgesehen von Lenkpausen, bei welchen das Fahrzeug abgestellt wird, während der gesamten Dienstzeit eingeschaltet zu sein. Es darf ausschließlich nur die eigene, persönliche ID-Card verwendet werden. Wird eine fremde ID-Card verwendet, so wird diese, wie auch die eigene, automatisch mit sofortiger Wirkung ungültig. Jeder Verlust der ID-Card ist der Vereinigung unverzüglich zu melden.

 

 

 

 

 

 

B.        Auftragsarten und besondere Zahlungsweisen

 

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, für die Vergabe besonderer Auftragsarten die erfolgreiche Absolvierung entsprechender Schulungen zu bedingen. Von der üblichen Personenbeförderung abgesehen werden derzeit die nachstehenden Auftragsarten vermittelt:

            * Krankenbeförderung mittels Taxifahrzeugen (Kassenfahrten)

            * Sachgütertransporte (eventuell mit Fixpreisbindung)

            * Serviceaufträge

            * Kontoserviceaufträge

            * Sonderaufträge

            * Behindertenbeförderung (Bezahlung mittels Guthabenkarte via QR-Code)

            * Bus-Taxi-Service samt Flachgauservice

 

  1. Taxigutscheine aller Funkgruppen Österreichs sind von allen im Fahrdienst tätigen Personen anstelle von Bargeld anzunehmen (und wie Bargeld zu behandeln - herausgeben!). Gleiches gilt sinngemäß für Taxischecks (Betrag wird vom Fahrgast eingesetzt).

 

  1. Vouchers und Transferbons sind von allen im Fahrdienst tätigen Personen anzunehmen. Vouchers gelten pro Person oder aber auch pro Fahrzeug (steht auf dem Voucher!).

 

  1. Wertkarten bzw. Kreditkarten der Vereinigung sind ebenfalls von allen im Fahrdienst tätigen Personen anzunehmen. Bei Wertkarten kann der Fahrgast einen zuvor bezahlten und aufgebuchten Betrag verbrauchen. Bei Kreditkarten wird der Fahrpreis dem Konto des Fahrgastes aufgebucht (Achtung: Gilt nicht für die allgemein üblichen Kreditkarten!).

 

  1. Behindertengutscheine sind von allen im Fahrdienst tätigen Personen nach Einsichtnahme in den Behindertenausweis samt Vermerk von dessen Nummer auf der Gutscheinkarte anzunehmen. Hierzu ist der auf der Karte befindliche QR-Code zu scannen und der Guthabensstand entsprechend zu ermitteln. Eine allfällige Differenz auf den Fahrpreis ist vom Fahrgast (auf) zu zahlen.

 

  1. Sämtliche Unterlagen, welche zur Abrechnung dienen, müssen spätestens am übernächsten Werktag nach der erbrachten Leistung, im Service Center von SALZBURG-TAXI 81-11 abgegeben werden.

            Die Abrechnung der Behindertengutscheine erfolgt ab 01.01.2023 mittels Guthabenkarte. Jede/r Unternehmer/in verpflichtet sich diesbezüglich dazu, eine Email-Adresse und eine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben und ist ausdrücklich mit der Weitergabe dieser Daten an den Magistrat Salzburg einverstanden.

 

 

C.        Gerätschaften

 

  1. Die im Fahrzeug befindlichen Geräte wie Funkgerät, Terminal, Blackbox und Mikrofonbedienteil sind ausschließlich für die Kommunikation mit der Zentrale zu verwenden.

 

  1. Die Teilnahme am Funkverkehr ist nur mit störungsfreien Geräten gestattet. Bei Defekten sind die Geräte abzuschalten und es wird bis nach durchgeführter Reparatur kein Funkauftrag mehr vergeben.

 

  1. Der Kommunikation dienliche Geräte, so auch Handys, dürfen in Bezug auf die Fahrtenvermittlung nur für jene der Vereinigung verwendet werden.

 

  1. Für jede/n Unternehmer/in, welche/r am Funkverkehr teilnimmt, ist die ständige Mitführung eines internetfähigen Smartphones (Scanfähigkeit eines QR-Codes) im Fahrzeug erforderlich / verpflichtend, wobei dafür Sorge zu tragen ist, dass stets ausreichend Datenvolumen für das reibungslose Funktionieren einer Internetverbindung vorhanden ist.

D.        Missbrauch und Manipulation

 

  1. Jeglicher bestimmungswidrige Gebrauch der im Fahrzeug befindlichen Geräte ist verboten. Gleiches gilt für den Einbau zusätzlicher, die Fahrtenvergabe und das Datensystem manipulierender Geräte. Weiters ist generell jegliche Manipulation an der Hard- und Software verboten.

 

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, bei Missbrauch und Manipulationen die Fahrtenvermittlung bis auf weiteres einzustellen, allfällige Disziplinarmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

 

 

E.        Der Funkverkehr

 

  1. Der Funkverkehr und die Datenübertragung dienen primär der Fahrtenvermittlung. Dieser gebührt stets der Vorrang vor Anfragen bzw. Durchsagewünschen oder Datentelegrammen. Sprechwünsche sind stets anzumelden, im Sprachfunk sind Sprechpausen abzuwarten. Die Bedienung erfolgt sodann in Reihenfolge, jedenfalls aber nur nach Kapazitäts-Möglichkeiten. Notrufen kommt jedoch immer absoluter Vorrang zu. Die Vereinigung ist berechtigt, Durchsagegebühren bzw. solche für Datentelegramme einzuheben. Die Vereinigung übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Durchsagen, Übermittlungen bzw. Übertragungen. Diese sind auch nicht geeignet, eine Verbindlichkeit der Vereinigung samt deren Mitarbeitern herzustellen.

 

  1. Wird ein Fahrtauftrag im Sprachfunkbetrieb vergeben, so ist der erhaltene Auftrag durch nochmaliges Drücken der Sprechtaste zu bestätigen. Wird ein Auftrag nicht oder nicht zur Gänze verstanden, so ist vor Bestätigung nachzufragen. Bei Vergabe im Datenfunkbetrieb ist der Auftrag für ca. 15 Sekunden auf dem Terminal ersichtlich, während dieser Zeitspanne muss die Bestätigung mittels Belegtaste erfolgen. Werden für die Ausführung des Auftrages weitere Informationen benötigt, so ist ein Sprechwunsch anzumelden.

 

  1. Privatgespräche mit dem Zentralepersonal wie auch Durchsagen privater Natur sind nicht gestattet. Im Funkverkehr ist stets die „Sie“-Anrede zu verwenden. Im Sprachfunkbetrieb ist überlegt, klar und deutlich in normaler Sprechweise unter Vermeidung jeglicher Emotionen zu sprechen.

 

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, den Telefon- und Funkverkehr auf Ton- und Datenträger bzw. mittels Protokolls im Datenfunkbetrieb aufzuzeichnen.

 

  1. Jegliche Störung des Funkverkehrs ist verboten, egal aus welchen Gründen.

 

  1. Werden im Fahrzeug Gegenstände gefunden, so ist dies umgehend der Zentrale zu melden, wo die Eintragung in eine Fundliste erfolgt. Allfälligen Anweisungen der Zentrale ist Folge zu leisten. Die Fundgegenstände sind umgehend im Service Center von SALZBURG-TAXI 81-11 abzugeben.

 

 

F.        Die Fahrtenvergabe

 

  1. Die Fahrtenvergabe erfolgt nach einem vorbestimmten Ruffolgeplan, welcher ausnahmslos angewendet wird. Ruffolgepläne für die Tag- und Nachtzeit können differieren wie auch sonstige besondere Anlässe und Bedingungen berücksichtigt werden können.

 

  1. In ansteigender Folge kommen folgende Rufarten bzw. Datenübertragungen zur Anwendung: Standplatzruf - Richtungsruf - Ruf freiwerdender Fahrzeuge. Findet der Rechner im Volldatenbetrieb auch dann noch kein Fahrzeug, wird der Fahrtauftrag jedem im Dienst befindlichen Taxi angeboten. Während im Datenfunkbetrieb die Ruffolgen vom Zentralrechner selbsttätig beachtet werden, gilt im Sprachfunkbetrieb folgendes.:

            Beim Standplatzruf wird nur der erste Standplatz mehrmals gerufen. Ein allfälliges Nachmelden nach erfolgter Vergabe bleibt unberücksichtigt. Beim Richtungsruf können sich tatsächlich unbesetzte Fahrzeuge dann melden, wenn sie bereits in die gerufene Richtung fahren und das Zielgebiet in längstens sieben Minuten erreichen. Werden freiwerdende Fahrzeuge gerufen, so muss das Zielgebiet innerhalb einer dem Kunden zumutbaren Zeitspanne erreicht werden. Verlängert sich die Ankunftszeit aufgrund unvorhergesehener Umstände, so ist die neue Ankunftszeit der Zentrale zu übermitteln. Willkürlich unrichtige Meldungen unterliegen den Sofortmaßnahmen nach der Disziplinarordnung.

 

  1. Jede Meldung auf einen Funkruf hin hat korrekt zu erfolgen. Ohne Aufforderung seitens der Zentrale ist die Durchsage von Frei-, Standort-, Positions- und Richtungsmeldungen nicht gestattet.

 

  1. Sofern es sich nicht um den eigenen Auftrag handelt, besteht die Verpflichtung, die Fahrgäste vor dem Einsteigen zu befragen, ob ein Taxi bei der Vereinigung bestellt wurde. Ergibt sich durch die unterlassene Befragung die Leerfahrt eines Kollegen (einer Kollegin), so besteht diesem(r) gegenüber eine grundsätzliche Verpflichtung zu Schadenersatz. Bei sofort nachgewiesenem „Fahrtendiebstahl“ ist die Vereinigung unabhängig von einem Disziplinarverfahren zu Sofortmaßnahmen nach der Disziplinarordnung berechtigt.

 

  1. Aufträge dürfen nur von Fahrgästen selbst oder aufgrund der Funkvermittlung angenommen werden. Insbesondere ist untersagt, Aufträge von im Bereich der entgeltlichen Personenbeförderung mit PKW tätigen Unternehmen anzunehmen, welche nicht Mitglied oder Partner der Vereinigung sind.

 

  1. 6. Fahrten werden nur an solche Fahrzeuge vergeben, welche in keiner rechtlichen oder faktischen Verbindung egal welcher Art mit sonstigen organisierten Fahrtenvermittlungen stehen.

 

 

  1. Meldepflicht, Einmeldung in das System und Durchführung der Fahrten

 

  1. Im Sprachfunkbetrieb gilt die Meldepflicht und Auftragsannahmepflicht. Ausgenommen von der Annahmepflicht sind lediglich die besonderen Auftragsarten, bei welchen die freiwillige Annahme abgefragt wird. Meldungen auf Standplatzrufe hin dürfen nur nach tatsächlichem Bezug des gerufenen Standplatzes erfolgen.

 

  1. Im Datenfunkbetrieb gilt generell die Einmeldungspflicht auf allen Standplätzen. Der Vorstand der Vereinigung kann jedoch einen oder mehrere Standplätze von dieser Einmeldungspflicht ausnehmen, dies auch nur für bestimmte (Tages-) Zeiten. Ausgenommen von der Einmeldungspflicht sind derzeit die Standplätze Bahnhof und Flughafen während des gesamten Tages. Es gilt weiters die Pflicht zur Auftragsannahme unter Berücksichtigung der in Punkt 1. angeführten Ausnahmen. Das Abmelden und nochmalige Anmelden für einen Standplatz ist untersagt, wenn der Standplatz dazwischen nicht verlassen wurde. Es besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug bereits in besetztem oder freiem Status für ein Standplatzgebiet „zufahrend“ einzumelden. Um einen Fahrtauftrag von einem Standplatz vermittelt zu bekommen, ist jedenfalls eine Anmeldung nach Erreichen des Standplatzes, unabhängig vom vorstehenden Satz, erforderlich.

 

  1. Bei der Zufahrt zu den Standplätzen ist stets die StVO einzuhalten. Das Anmelden vor dem ordnungsgemäßen Beziehen des Standplatzes ist untersagt.

 

  1. Jeder Standplatz ist in Bereichsmeter eingeteilt, innerhalb welcher das Fahrzeug frei bewegt werden kann. Bei Anmeldung vor Erreichen des Standplatzes oder auch bei Verlassen des Bereichsraumes fällt das Fahrzeug automatisch aus der Reihung und kann für eine vom Vorstand vorbestimmte Zeit nicht mehr in das Datenfunksystem eingemeldet werden.

 

  1. Vermittelte Aufträge sind sofort und ausschließlich mit jenem Fahrzeug auszuführen, welche den Auftrag erhalten hat. Wird ein übermittelter Auftrag nicht angenommen, fällt das Fahrzeug automatisch aus der Reihung und kann für die Zeit gemäß Pkt. 4 nicht mehr in das Datensystem eingemeldet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur solche Aufträge, die dem Lenker (der Lenkerin) mittels gesonderter Datenbelegung die Übernahme freistellen (z. B. witterungsbedingt). Wird ein vermittelter Auftrag nicht sofort ausgeführt und erfolgt keine rechtfertigende Begründung, so ist die Vereinigung berechtigt, als Sofortmaßnahme den Lenker mit einer Einmeldungssperre auf diesem, wie auch umliegenden Standplätzen, zu versehen.

 

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, mit dem Fahrgast einen bestimmten Bruttofahrpreis für eine im Voraus bestimmte Fahrtstrecke zu vereinbaren, sofern Start- und Zieladresse innerhalb des vom Landeshauptmann verordneten Tarifgebietes liegen. Die Vereinigung ist weiters berechtigt, für über das Tarifgebiet hinaus gehende Fahrtaufträge Bruttofahrpreise pro angefangenem Beförderunskilometer festzulegen. Diese Fahrpreise sind für den die Beförderung ausführenden Lenker verbindlich und nicht abänderbar.

 

  1. An die Auftragsadresse angefügte Zusatzmitteilungen sind genau zu befolgen. Ist der Auftragsadresse ein Kundenname (z.B. ein Hotel- oder Gaststättenbetrieb oder Geschäftslokal) beigefügt, so ist die Ankunft des bestellten Fahrzeuges im Lokal zu melden. Ein Hupen am Auftragsort ist generell nicht gestattet.

 

 

  1. Leerfahrtenregelung

 

  1. Ist nach fünf Minuten Wartezeit am Auftragsort kein Fahrgast erschienen, so ist dies im Sprechfunkbetrieb mittels Sprache der Zentrale zu melden, welche weitere Informationen oder Anweisungen geben kann. Erst mit der „Leererklärung“ vor Verlassen des Auftragsortes wird der Anspruch auf eine Ersatzfahrt erworben. Im Datenfunkbetrieb wird analog den oben angeführten Bestimmungen die Leerfahrt mit einer Tastenbelegung direkt an den Rechner gemeldet. Der Lenker (die Lenkerin) hat zudem die Wahlmöglichkeit, von welchem Standplatz er/sie die Ersatzfahrt erhalten möchte, diese besteht zwischen dem der Adresse zugeordneten Standplatz und jenem Standplatz, an dem der ursprüngliche Auftrag übernommen wurde.

 

  1. Wurde die Leerfahrt von einem Standplatz aus vergeben, so kommt dem Lenker (der Lenkerin) die gleiche Funkposition wie vor Verlassen des Standplatzes zu.

 

  1. Die Standplatzordnung bleibt von den jeweils eingeräumten Funkpositionen unberührt.

 

 

I.          Reklamationen, Beschwerden und Kritik

 

  1. Diese sind in sachlicher, emotionsloser Weise ausschließlich bei Funktionären oder bei der Zentraleleitung einzubringen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Zentralepersonal ist untersagt, wenn der Anlass nicht unmittelbar in der Auftragsvergabe zu finden ist.

 

  1. Wird bei Beschwerden und Reklamationen die statutenmäßige Behandlung bzw. eine solche nach der BFDO gewünscht, so ist eine schriftliche Darstellung des Sachverhaltes unerlässlich.

 

 

  1. Disziplinarordnung

 

 

A.        Einleitung

 

  1. Die Vereinigung ist berechtigt, jedwede Verstöße gegen die Bestimmungen der BFDO (für Mitglieder auch gegen Bestimmungen der Statuten) durch Verhängung von Sofortmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Sofortmaßnahmen können bei Gefahr in Verzug oder im Sinne einer Schutzmaßnahme (z.B. Kundenschutz, Schutz einer geordneten Gewerbeausübung) ausgesprochen werden, soweit eine solche als geboten erscheint.

 

  1. Aus Transparenzgründen ist die Vereinigung berechtigt, Sofort- und Disziplinarmaßnahmen per Datenfunk der Kollegenschaft bekannt zu geben.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Verstöße gegen die BFDO unter Verzicht auf sofortige Handlungen zu erfassen, im jeweiligen Personalakt festzuhalten und nach eigenem Ermessen gesammelt entsprechend der Disziplinarordnung in ein Verfahren einzubringen.

 

 

B.        Sofortmaßnahmen

 

  1. Die Verhängung von Sofortmaßnahmen stellt eine Disziplinierung in vereinfachter Form dar. Die Sofortmaßnahme kann in einer Ungültigkeitserklärung der ID-Card oder einer Einmeldungssperre auf einem oder mehreren Standplätzen, aber auch in der Erteilung von Weisungen und/oder Auflagen bestehen. Die Sofortmaßnahme tritt spätestens nach einem Monat ab Verhängung außer Kraft. Rechtliches Gehör kommt dem Betroffenen im Einspruchsverfahren zu.

 

  1. a Von einer Sofortmaßnahme betroffene Lenker eines Mitglieds- oder Partnerfahrzeuges haben das Fahrzeug mit einem von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Magnetsiegel am Kofferraumdeckel gut sichtbar zu kennzeichnen, um am Datenfunkbetrieb teilnehmenden Kollegen/Kolleginnen die Nichtteilnahme zu signalisieren, wodurch Probleme in Bezug auf die „Einloggpflicht“ und bei der Auftragsannahme vermieden werden. Die Nichtverwendung eines Magnetsiegels berechtigt zur Verhängung einer weiteren Sofortmaßnahme.

 

  1. Das Einspruchsverfahren gegen Sofortmaßnahmen gelangt analog dem Einspruchsverfahren gegen Disziplinarmaßnahmen zur Anwendung. Einsprüchen gegen Sofortmaßnahmen kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Im Falle der Beeinspruchung einer Sofortmaßnahme in Form der Ungültigerklärung der ID-Card kann das Erkenntnis nur feststellend sein.

 

 

C.        Disziplinarmaßnahmen

 

  1. Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen sind vorgesehen:

            * schriftliche Verwarnung

            * Geldbuße bis zu einer Höhe von € 700,--

            * Ungültigerklärung der ID-Card auf bestimmte Zeit

            * Widerruf der Gültigkeit der ID-Card

            * auf einen oder mehrere Standplätze beschränkte Einmeldungssperre auf Zeit

            * Ruhen der Mitgliedschaft bis zu 12 Monaten (nur bei Mitgliedern)

            * Ausschluss aus der Vereinigung (nur bei Mitgliedern)

            * Auflösung des Partnerschaftsvertrages (nur bei Partnern)

 

  1. Disziplinarerkenntnisse haben die Gewichtigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen, wie auch auf vorangegangene Sofort- und Disziplinarmaßnahmen Bedacht zu nehmen ist. Generell sind allfällige Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Aus besonders gewichtigen Gründen kann die strengste Disziplinarmaßnahme auch im erstmaligen Disziplinarverfahren verhängt werden.

 

  1. Ist die Einzahlung des Vereinsbeitrages bzw. des aufgrund der Partnervereinbarung zu entrichtenden, monatlichen Betrages nicht auf dem, der Vereinigung am 15. Eines jeden Monats zugestellten Kontoauszug ersichtlich, so ist die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße verschuldensunabhängig und ungeachtet sonstiger Maßnahmen mit zumindest € 10.- je weiterem Tag des Nichtersichtlichseins festzusetzen.

 

 

  1. Organe

 

  1. Über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet grundsätzlich der Vorstand, welcher jedoch berechtigt ist, die Befund- und Beweisaufnahme bei besonders dringlichen Angelegenheiten an den Geschäftsführer mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu delegieren. Über die Verhängung von Sofortmaßnahmen entscheidet ein Vorstandmitglied im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer.

 

  1. Zweite Instanz ist das Schiedsgericht der Vereinigung. Lediglich über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung entscheidet die nächst-stattfindende Generalversammlung.

 

  1. Mit der Befassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist der Instanzenzug erschöpft, die Entscheidung ist endgültig.

 

 

E.        Verfahren

 

  1. Im Verfahren über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie auch im Rechtsmittelverfahren ist zunächst die ordnungsgemäße Besetzung und sodann die Beschlussfähigkeit festzustellen. Dem Beschuldigten kommt jeweils die Berechtigung zur Anhörung zu, bei der Verhängung einer Sofortmaßnahme jedoch erst im Rechtsmittelverfahren. Erscheint der Beschuldigte trotz Einladung nicht, so kann das Verfahren auch ohne seine Einvernahme abgeschlossen werden. Eine neuerliche Einladung hat nicht zu erfolgen.

 

  1. Jedermann ist berechtigt, Zeugen oder andere Beweismittel beizubringen. Dies gilt nur im Verfahren I. Instanz, in II. Instanz gilt Neuerungsverbot.

 

  1. Das Ergebnis ist durch Abstimmung (einfache Stimmenmehrheit) zu ermitteln, wobei jeder Abstimmende seine Entscheidung objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

  1. Die Entscheidung kann mündlich (nur bei Anwesenheit des Beschuldigten) oder schriftlich verkündet werden. Im Falle mündlicher Verkündung erfolgt eine schriftliche Ausfertigung nur auf Antrag hin.

 

  1. Im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Beschuldigten gleichzeitig mit dieser ein für den Aufwand angemessener, pauschalierter Unkostenbeitrag aufzuerlegen. Dieser hat im erstinstanzlichen Verfahren zumindest Euro 90,00 zu betragen, im Rechtsmittelverfahren im Falle der Bestätigung der verhängten Disziplinarmaßnahme zumindest Euro 400,00. Wird im Rechtsmittelverfahren die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zwar dem Grunde nach bestätigt, die verhängte Maßnahme jedoch gemildert, so ist dieser Mindestbetrag angemessen zu unterschreiten.

 

  1. Disziplinarmaßnahmen in der Art von Geldbußen wie auch Unkostenbeiträge sind binnen 14 Tagen nach Rechtskraft (Verkündung bzw. Zustellung) zur Zahlung fällig. Innerhalb dieses Zeitraumes sind Unkostenbeiträge, ungeachtet der Rechtskraft des Erkenntnisses, jedenfalls zu leisten. Bei Nichtleistung innerhalb des Fälligkeitszeitraumes ruhen die Rechte aus Mitglieds- und Partnerschaft automatisch, wie auch die ID-Card bis zur Leistung ungültig wird.

 

  1. Zustellungen

 

  1. Einladungen im Disziplinarverfahren erfolgen schriftlich mittels eingeschriebener Post an die zuletzt bekannte Anschrift, wobei die Hinterlegung als Zustellung gilt. Erfolgt die Entscheidung schriftlich, so erfolgt die Zustellung analog mittels eingeschriebener Post, wobei die Hinterlegung als Zustellung gilt.

 

  1. Als Stichtag für die Berechnung der Rechtsmittelfrist gilt der Tag der Verkündung bzw. Zustellung bzw. Hinterlegung.

 

 

G.        Rechtsmittel

 

  1. Innerhalb der Rechtsmittelfrist steht es jedermann frei, einen schriftlichen und begründeten an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Einspruch beim Vorstand der Vereinigung einzubringen.

 

  1. Dem Einspruch gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im Falle der Beeinspruchung von Geldbußen ist gleichzeitig mit dem Einspruch eine Kaution in Höhe der auferlegten Geldbuße zu hinterlegen, widrigenfalls der Einspruch als nicht eingebracht gilt. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage.

 

 

H.        Schadenersatz

 

  1. Auch wenn eine verhängte Disziplinarmaßnahme vermindert oder aufgehoben bzw. im Falle von verhängten Sofortmaßnahmen deren Unrechtsmäßigkeit festgestellt wird, ist jeglicher Schadenersatz- oder sonst möglicher Anspruch gegenüber der Vereinigung, deren Organen, Funktionären und Mitarbeitern ausgeschlossen und wird durch die Unterwerfungserklärung auf die Geltendmachung eines solchen ausdrücklich verzichtet.

 

 

I.          Willenserklärungen

 

  1. Nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in der Art von Widerruf der Gültigkeit der ID-Card auf Dauer, Ausschluss aus der Vereinigung oder Auflösung des Partnerschaftsvertrages ist ein Ansuchen auf Aufnahme als Mitglied, Eingehen einer Partnerschaft oder Aushändigung einer ID-Card frühestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, möglich. Der Vereinigung kommt bei der Behandlung jedoch Entscheidungsautonomie zu.